Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches.

Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches 1

(Vom 26. Februar 1958) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 20. April 1955 über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches, 3 in Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom 22. Februar 1910 über das Grundbuch, beschliesst:

1. Bereinigung

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1. Zweck der Bereinigung Das Bereinigungsverfahren bezweckt die Feststellung der Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken und die Anlage eines klaren und vollständigen Grundbuches.

§ 2

2. Beginn der Bereinigung 1 Bereinigung und Anlage des Grundbuches erfolgen nach Abschluss der Grundbuchvermessung.

2 Der Regierungsrat setzt den Beginn der Bereinigungsarbeiten in den einzelnen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinderäten fest.

§ 3 4

3. Organe a)

Bereinigungsbeamter 1 Die Durchführung der Bereinigung und die Anlage des Grundbuches obliegen dem Grundbuchverwalter oder den vom Regierungsrat gewählten kantonalen Bereinigungsbeamten, die als Notare wahlfähig sein müssen.

2 Die kantonalen Bereinigungsbeamten erfüllen die nach Massgabe dieser Verordnung dem Grundbuchverwalter obliegenden Aufgaben. Sie sind berechtigt, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens Rechtsgeschäfte öffentlich zu beurkunden.

3 Der Regierungsrat ordnet im Einvernehmen mit dem zuständigen Grundbuchverwalter den Ei...

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