Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz

Verordnung

über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz [1]

Vom 10. Juni 1991

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [2],beschliesst:

§ 1

Medizinalpersonen

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen an Medizinalpersonen betragen:a) Ärzte

1. Berufsausübungsbewilligung Fr.  700.–

2. [3] Stellvertreterbewilligung Fr.  100.–

3. Assistentenbewilligung Fr.  100.–

4. Bewilligung zur Weiterführung der Praxis

nach dem Tode des Bewilligungsinhabers

bis zu deren Liquidation oder Verkauf Fr.  250.–

b) Apotheker

1. Berufsausübungsbewilligung Fr.  700.–

2. [4] Stellvertreterbewilligung Fr.  100.–

3. Assistentenbewilligung Fr.  100.–

4. Bewilligung zur Weiterführung der Apotheke

nach dem Tode des Bewilligungsinhabers

bis zu deren Liquidation oder Verkauf Fr.  250.–

c) Chiropraktoren

1. Berufsausübungsbewilligung Fr.  700.–

2. [5] Stellvertreterbewilligung Fr.  100.–

3. Assistentenbewilligung Fr.  100.–...

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