Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

Angeknüpft als:

Auszug


Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen

Verordnung

über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen

Vom 22. März 2001

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 45 des Organisationsgesetzes vom 26. März 1985 [1] und § 2 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [2],beschliesst:

§ 1

Grundsatz und Geltungsbereich

1 Gebäude und Anlagen der kantonalen Verwaltung, der unselbständigen Staatsanstalten und der Gerichte können von Dritten benutzt werden, sofern es der Betrieb zulässt.

2 Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf die Benu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen