Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren
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Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren
Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden GebührenVom 1. Mai 2002Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf §§ 37 Abs. 2 und 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt- und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 [1] sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [2],beschliesst:§ 1Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen, die der Kanton gestützt auf Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vornimmt.§ 21 Der Kanton erhebt Gebühre...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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