Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren

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Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren

Verordnung

über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren

Vom 1. Mai 2002

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 37 Abs. 2 und 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt- und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 [1] sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [2],beschliesst:

§ 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen, die der Kanton gestützt auf Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vornimmt.

§ 2

1 Der Kanton erhebt Gebühre...

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