Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge
Bundesblatt Nr. 39, 7. Oktober 2003 › Seccion Unica
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Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge
03.060
Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge(Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)vom 19. September 2003Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) mit dem Antrag auf Zustimmung.Gleichzeitig beantragen wir, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:2002 P 02.3422 BVG. Überschussverteilung, Schwankungsreserven,Beitragspausen (N 03.10.2002, SP-Fraktion)Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.19. September 2003 Im Namen des Schweizerischen BundesratesDer Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-HotzÜbersichtHauptsächlich aus konjunkturellen Gründen (andauernde Verluste auf den Finanzmärkten, ungenügende Erträge bei den Vermögensanlagen und Währungsverluste) befindet sich derzeit fast jede zweite Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung. Um den Handlungsspielraum solcher Vorsorgeeinrichtungen mit Deckungslücken vor allem im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zeitlich und materiell zu erweitern, soll vom gesetzlichen Erfordernis der jederzeitigen 100-prozentigen Deckung sämtlicher Verpflichtungen unter gewissen Bedingungen abgewichen werden können und der Katalog von Massnahmen, die zur Behebung einer Unterdeckung ergriffen werden können, erweitert werden.Die Einführung dieser zusätzlichen Massnahmen soll wie bisher im Entscheidungsund Verantwortungsbereich der Vorsorgeeinrichtungen liegen und deren Kompetenz zur freien Gestaltung der Finanzierung ihrer Leistungen nicht einschränken. Um einen zeitlichen Druck zur Wiederherstellung der vollen Deckung zu mildern und damit den Einsatz von einschneidenden Massnahmen zu vermeiden, sollen die Vorsorgeeinrichtungen über einen angemessenen Zeitraum zur Behebung der Unterdeckung verfügen können. Sie dürfen in dieser Zeit aber nicht untätig bleiben, sondern müssen die gebotenen Massnahmen einleiten. Bei der Anwendung von Massnahmen sind besondere Regeln zu beachten.Es werden folgende Massnahmen vorgeschlagen, die im BVG und im Freizügigkeitsgesetz ausdrücklich verankert werden sollen:1. Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung Beiträge von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zur Behebung der Unterdeckung zu erheben. Im überobligatorischen Bereich sind diese Beiträge an das Einverständnis des Arbeitgebers gebunden. Ein solcher Beitrag soll auch von Rentnern und Rentnerinnen eingefordert werden können. Rentenleistungen im obligatorischen Bereich dürfen nicht geschmälert werden. Die Beitragsleistungen und die temporäre Kürzung der Rentenleistungen im vor- und überobligatorischen Bereich sind den besonderen Regeln der Massnahmen unterworfen, unterstehen jedoch grundsätzlich den Schranken privatrechtlicher Vertragsregeln;2. Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung auf den BVG-Altersguthaben einen tieferen Zins als den BVG-Mindestzinssatz zu vergüten;3. Befugnis des Bundesrates, auf Verordnungsstufe Bestimmungen zu erlassen, welche die Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung in die Lage versetzen, Missbräuche im Bereich der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zu verhindern;4. Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Behebung der Unterdeckung und zur Finanzierung anderer Leistungen und Kosten bei der Berechnung der Austrittsleistung, damit die gewünschte Sanierungswirkung erzielt werden kann und strukturelle Unterdeckungen vermieden werden können;5. Möglichkeit, Einlagen in ein gesondertes Arbeitgeberbeitragsreservekonto zu leisten, sofern diese dazu dienen, durch einen zeitlich befristeten Verwendungsverzicht Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung abzuwenden.Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung gesamthaft gut aufgenommen. Unbestritten ist, dass von den verschiedenen Bestimmungen diejenige über die Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit (Art. 65a BVG) am meisten Zustimmung findet. Indem diese Bestimmung eine zeitlich begrenzte Unterdeckung zulässt, ermögliche sie die sinnvolle Umsetzung von Massnahmen. Der im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Massnahmenkatalog (Art. 65b Abs. 3 BVG) wird viel differenzierter beurteilt. Die Reaktionen reichen von einfacher Akzeptanz über bedingte Zustimmung bis zum Widerspruch. Dem hohen Grad an Zustimmung zu den wesentlichen Aspekten der Vorlage stehen zahlreiche und diverse Vorbehalte im Einzelnen entgegen.Botschaft1 Allgemeiner Teil1.1 AusgangslageIm Unterschied zur AHV, die nach dem Umlageverfahren finanziert wird, beruht die berufliche Vorsorge auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Bei diesem Verfahren wird das Alterskapita...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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