Beschluss Nr. 2/2009 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG vom 13. Juli 2009 zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Auszug


Beschluss Nr. 2/2009 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG vom 13. Juli 2009 zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Beschluss Nr. 2/2009 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG vom 13. Juli 2009 zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Angenommen am 13. Juli 2009 In Kraft getreten am 13. Juli 2009

Originaltext

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden «Abkommen» genannt), gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen2 (im Folgenden «Protokoll Nr. 3» genannt), insbesondere auf Artikel 39,

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bulgarien und Rumänien sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten. (2) Mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten sind die in die Schweiz eingeführten Ursprungserzeugnisse dieser Länder im Rahmen des Abkommens als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft zu behandeln. (3) Das erfordert einige technische Änderungen am Wortlaut des Protokolls Nr. 3. (4) Der Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 dem durch diesen Vorschlag geänderten Abkommen unterstellt werden. Die Anwendung des Handelsabkommens, das zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt abgeschlossen wurde, ist daher ab dem gleichen Datum zu beenden. Für die reibungslose Abwicklung der Übergangsphase und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind Übergangsmassnahmen zu ergreifen. (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) vorgenommen. Da mit diesen Änderungen nicht die UrsprungsreSR 0.632.401.33

1 SR 0.632.401

2 SR 0.632.401.3

2009-0942 95

Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG

HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4)

ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505

1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

2013 feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1506

2013 Andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

150720131515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: 2013 Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus anderen

Vormaterialien der

Positionen 150720131515

2013 Andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

2013 feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG

HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4)

8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem 2013 der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und 2013 innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8431 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Strassenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder P...

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