Verordnung des EVD über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-EVD)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 17, 29. April 2008 › Einzig › Verordnung
Angeknüpft als:Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 17, 29. April 2008 › Einzig › Verordnung
Angeknüpft als:Auszug
Verordnung des EVD über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-EVD)
Verordnung des EVD über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren
(VUB-EVD) vom 9. April 2008 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 1, 11 Absätze 2 und 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1, 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 20081 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Beglaubigungsstellen Die in Anhang 1 aufgeführten Handelskammern sind im Inland als Beglaubigungsstellen für ihr geografisches Zuständigkeitsgebiet beauftragt. Art. 2 Be- und Verarbeitungsregeln für bestimmte Erzeugnisse 1 Die in Anhang 2 Tabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VUB als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind. 2 Die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 VUB nur dann als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind. Art. 3 Toleranzregel Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, wenn: a. ihr Gesamtwert höchstens 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnissesbeträgt; und b. die Anwendung dieses Artikels nicht dazu führt, dass die in Spalte 3 der Listen in Anhang 2 festgelegten höchstzulässigen Prozentsätze für gewisse Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschritten werden. SR 946.311 1 SR 946.31; AS 2008 1833 2007-2515 1851 Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs. V des EVD AS 2008 Tarifnummer1 Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen ex 5004 ex 5005 Zwirne, umsponnene oder umzwirnte Garne Zwirnen oder Umspinnen oder Umzwi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder