Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Entwurf)

B

Bundesgesetz Entwurf

über die Banken und Sparkassen

(Bankengesetz, BankG)1

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 20102,

beschliesst:

I

Das Bankengesetz vom 8. November 19343 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im elften und zwölften Abschnitt wird der Ausdruck «Liquidator» durch «Konkursliquidator» und der Ausdruck «Liquidation» durch «Konkurs» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 24 Abs. 3

3 Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

Art. 25 Abs. 4 (neu)

4 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen ...

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