Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr)

Auszug


Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr)

Bundesgesetz über die Bahnreform 2

(Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr)

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20072,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Gesetze werden erlassen:

1. das Bundesgesetz vom 20. März 20093 über die Personenbeförderung in der Fassung nach Anhang 1;

2. das Bundesgesetz vom 20. März 20094 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen in der Fassung nach Anhang 2.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585

Art. 19 Abs. 2

2 Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.

Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 16b Videoüberwachung

1 Die Konzessionsinhaberinnen können zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.

2 Sie können Dritte, auf die sie Sicherheitsaufgaben übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.

4 Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

5 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.

Gliederungstitel vor Art. 17

4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4

Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit

3 Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.

4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17b Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

1 Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

2 Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 18b Sachüberschrift

Einleitung des Verfahrens

Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 18g Sachüberschrift

Bereinigungsverfahren

Art. 18h Sachüberschrift

Geltungsdauer

Gliederungstitel vor Art. 18n

3. Abschnitt: Projektierungszon...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen