Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über die Bahnreform 2

(Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20072,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Gesetze werden erlassen:

1. das Bundesgesetz über die Personenbeförderung in der Fassung nach Anhang 1;

2. das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen in der Fassung nach Anhang 2.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19583

Art. 19 Abs. 2

2 Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.

2. Obligationenrecht4

Art. 671 Abs. 5

Aufgehoben

1 BBl 2005 2415

2 BBl 2007 2681

3 SR 170.32

4 SR 220

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

3. Bundesgesetz vom 28. März 19055 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post

Art. 24 Ziff. 3 (neu)

Das gegenwärtige Gesetz findet entsprechende Anwendung:

3. auf Seilbahnen.

4. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20036

Art. 100 Abs. 1 dritter Satz

1 ... Die Artikel 99-101 finden jedoch in jedem Fall Anwendung, ausgenommen für konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, soweit das öffentliche Recht eine abweichende Regelung vorsieht.

5. Strafgesetzbuch7

Art. 285 Ziff. 1

1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19578, dem Personenbeförderungsgesetz vom ...9 und dem Gütertransportgesetz vom 4. Oktober 198510 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom ...11 über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr beauftragten Organisationen.

Art. 286

Hinderung einer

Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Busse bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195712, dem Personenbeförderungsgesetz vom ...13 und dem Gütertransportgesetz vom 4. Oktober

5 SR 221.112.742

6 SR 221.301

7 SR 311.0

8 SR 742.101; BBl 2007 2777

9 SR ...; siehe Anhang 1 zum Mantelerlass 10 SR 742.40; BBl 2007 2797

11 SR ...; BBl 2007 2767

12 SR 742.101; BBl 2007 2777

13 SR ...; siehe Anhang 1 zum Mantelerlass

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

198514 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom ...15 über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr beauftragt...

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