Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung)

Auszug


Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung)

Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem

(RIPOL-Verordnung)

vom 15. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20081 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI: a. die verantwortliche Behörde; b. die beteiligten Behörden und ihre Eintragungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten;

c. die Zugriffsrechte; d. die Bekanntgabe von Daten; e. die Struktur und den Inhalt; f. die Arten und Verbreitung der Ausschreibungen; g. den Datenschutz und die Informatiksicherheit; h. die Verwendung von RIPOL-Daten zu Statistik- und Planungszwecken.

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das RIPOL. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am RIPOL beteiligten Behörden. Es erteilt dem Benutzer die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems und überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen und erlässt ein Bearbeitungsreglement.

2 Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.

SR 361.0 1 SR 361

2008-1752 5013

RIPOL-Verordnung AS 2008

c. Original- und Aktiver Datenbesitzer; d. Mutierender, Mutationsdatum und -zeit; e. Verarbeitung; f. Sachencode, Verfalldatum; g. Anzahl, Sachbezeichnung; h. Herkunft (Nation, Kanton); i. Marke, Typ, Identifikationsnummer, Nummerart; j. Gravur/Bezeichnung; k. Grösse, Kaliber, Material, Sachfarbe; l. Bargeld (Währung und Betrag); m. Beschreibung, Werk von, Sachwert, Foto; n. Steinanzahl, -art und -farbe; o. Erledigungsdatum und -grund; p. Ermittlungsort und -datum.

5 Die Hauptentität Spuren enthält folgende Daten: a. Spur-Nummer (fortlaufende Systemnummer); b. Erfasser, Eingabedatum und -zeit; c. Original- und Aktiver Datenbesitzer; d. Muti...

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