Übereinkommen (Nr. 185) über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003
Bundesblatt Nr. 39, 5. Oktober 2004 › Seccion Unica
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Übereinkommen (Nr. 185) über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003
Übereinkommen Nr. 185
über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2003 zu ihrer einundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist, ist sich der anhaltenden Gefährdung der Sicherheit von Passagieren und Besatzungen und der Sicherheit der Schiffe, des nationalen Interesses der Staaten und von Menschen bewusst, ist sich ferner des Kernmandats der Organisation bewusst, das darin besteht, menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern, stellt fest, dass Seeleute in Anbetracht der globalen Natur der Schifffahrtsindustrie eines besonderen Schutzes bedürfen, anerkennt die in dem Übereinkommen über Personalausweise für Seeleute, 1958, enthaltenen Grundsätze betreffend die Erleichterung der Einreise von Seeleuten in das Gebiet der Mitglieder für Zwecke des Landgangs, der Durchreise, des Schiffswechsels oder der Heimschaffung, verweist auf das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, 1965, in der geänderten Fassung, insbesondere die Normen 3.44 und 3.45, weist ferner darauf hin, dass in der Resolution A/Res/57/219 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus) bekräftigt wird, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle zur Bekämpfung des Terrorismus ergriffenen Massnahmen mit ihren Verpflichtungen aufgrund des internationalen Rechts in Einklang stehen, insbesondere den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsnormen und dem internationalen humanitären Recht, ist sich bewusst, dass Seeleute auf Schiffen arbeiten und leben, die im inter-nationalen Handelsverkehr eingesetzt werden, und dass der Zugang zu Einrichtungen an Land und Landgang wesentliche Faktoren des allgemeinen Wohlergehens der Seeleute und daher eine wesentliche Voraussetzung für eine sicherere Schifffahrt und sauberere Meere sind, ist sich ferner bewusst, dass die Möglichkeit, an Land zu gehen, unerlässlich ist, um sich an Bord eines Schiffes zu begeben und es nach der vereinbarten Dienstzeit zu verlassen, Übereinkommen über Ausweise für Seeleute (Neufassung) verweist auf die Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, in der geänderten Fassung betreffend besondere Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Seeschifffahrt, die am 12. Dezember 2002 von der Diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend eine sicherere Identitätsfeststellung der Seeleute, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens zur Neufassung des Übereinkommens über Personalausweise für Seeleute, 1958, erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 19. Juni 2003, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003, bezeichnet wird. Art. 1 Geltungsbereich 1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Seeleute» alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord ein...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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