Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen

Auszug


Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen

Übersetzung1

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen

Abgeschlossen am 16. August 2006

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2007

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Frankreich, nachfolgend «Parteien» genannt,

getrieben vom Wunsch, den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen und klassifiziertem Material zu garantieren, welche zwischen den beiden Staaten oder zwischen öffentlichen oder privaten Organisationen, die unter der entsprechenden Rechtsordnung stehen, ausgetauscht oder erstellt werden, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffe

In der vorliegenden Vereinbarung werden folgende Begriffe verwendet:

1.1 «Klassifizierte Informationen» sind Informationen, Dokumente und Material, die unabhängig ihrer Form, Natur oder Übermittlungsart und gleichgültig, ob sie bereits erstellt oder erst im Begriffe sind, hergestellt zu werden, mit einem Klassifizierungsgrad oder einer Schutzkennzeichnung versehen und im Interesse der nationalen Sicherheit und gemäss den entsprechenden nationalen Vorschriften der Parteien gegen jede Art von Verletzung, Zerstörung, Entwendung, Veröffentlichung, Verlust u...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

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