Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Auszug


Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

vom 5. September 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 190 Absätze 3 und 4, 197 Absatz 3, 198 Absatz 3, 202 Absatz 2 und 203 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für: a. Personen, die gewerbsmässig Pferde halten, für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Heimtiere halten, betreuen oder züchten;

b. Tiertransportpersonal; c. Schlachthofpersonal, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt; und d. Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern.

2 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung des Fachpersonals Tierversuche.

3 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für: a. die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren; b. die Haltung von Hunden; c. den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen; d. die Betreuung von Tieren an Ausstellungen, Tierbörsen und bei der Werbung; und

e. die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln.

4 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.

SR 455.109.1

Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren AS 2008

Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils Der theoretische Teil vertieft die Lerninhalte nach Artikel 24 und vermittelt Kenntnisse in folgenden Bereichen: a. Tierschutzvorschriften betreffend Tierversuche und Versuchstiere; b. nationale Vorschriften über die Registrieru...

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