Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 10, 6. März 2007 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst
vom 24. Januar 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 und Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen im öffentlichen Veterinärdienst: a. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte; b. leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte; c. amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte; d. amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten; e. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten. Art. 2 Grundsätze 1 Wer eine Funktion im öffentlichen Veterinärdienst übernehmen will, muss über das dafür erforderliche Fähigkeitszeugnis verfügen. 2 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen. 3 Das Fähigkeitszeugnis wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und bestandener Prüfung erteilt. 4 Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen können. 5 Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss mindestens 30 Prozent betragen. SR 916.402 1 SR 916.40 2 SR 817.0 3 SR 455; BBl 2006 327 2006-2642 561 Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst AS 2007 c. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der leitenden amtlichen Tierä...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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