Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst

Auszug


Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst

Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst

vom 24. Januar 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 und Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen im öffentlichen Veterinärdienst:

a. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;

b. leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte;

c. amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte;

d. amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten;

e. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten.

Art. 2 Grundsätze

1 Wer eine Funktion im öffentlichen Veterinärdienst übernehmen will, muss über das dafür erforderliche Fähigkeitszeugnis verfügen.

2 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.

3 Das Fähigkeitszeugnis wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und bestandener Prüfung erteilt.

4 Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen können.

5 Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss mindestens 30 Prozent betragen.

SR 916.402 1 SR 916.40

2 SR 817.0

3 SR 455; BBl 2006 327

2006-2642 561

Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst AS 2007

c. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der leitenden amtlichen Tierä...

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