Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege

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312.1 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 2. Februar 1982 1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 8 Abs. 2, Art. 42, 46 Abs. 3 und Art. 49 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni...

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Auszug


Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege

312.1

Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege

vom 2. Februar 1982[1]

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 8 Abs. 2, Art. 42, 46 Abs. 3 und Art. 49 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979[2]

als Verordnung:

I.

Geltungsbereich

Grundsatz

Art. 1. 1 Diese Verordnung regelt: a) die selbständige Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege; b) die Berufsbezeichnungen.

2 Die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach besonderen Vorschriften[3].

Abgrenzung

[4] gelten.

II.

Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz

Art. 3. 1 Der Bewilligungsinhaber hält sich bei der Berufsausübung an die der Ausbildung entsprechenden Möglichkeiten und Grenzen.

2 Er führt die in der Bewilligung genannte Berufsbezeichnung.

Berufsbezeichnungen

[5] oder in dieser Verordnung genannt sind.

2 Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die nur einen Teilbereich eines im Gesundheitsgesetz[6] oder in dieser Verordnung genannten Berufes erfassen.

3 Vorbehalten bleiben Berufsbezeichnungen, die von der Gesetzgebung über die Berufsbildung[7] zugelassen sind.

Ausländische Fähigkeitszeugnisse

Art. 5. 1 Inhaber ausländische...

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