Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege

Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


312.1 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979 2 als Verordnung: I....

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege

312.1

Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege

vom 21. Juni 2011[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. [2]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieser Erlass regelt:a) die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege; b) die Berufsbezeichnungen; c) die Berufspflichten.

2 Die Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011[3].

Vollzugsbehörde

Art. 2. 1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

2 Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

3 Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.

Berufe der Gesundheitspflege

a) Arten

Art. 3. 1 Als Berufe der Gesundheitspflege nach diesem Erlass gelten:a) Osteopathin und Osteopath; b) Drogistin und Drogist; c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut; d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut; e) Hebamme und E...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen