Verordnung 3 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs

Auszug


Verordnung 3 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs

Verordnung 3 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs

vom 20. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs und auf die Artikel 29 und 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt sowie auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen