Übereinkommen über die Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001 (mit Anhang)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 5, 7. Februar 2006Einzig › Übereinkommen

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Auszug


Übereinkommen über die Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001 (mit Anhang)

Übersetzung1

Übereinkommen über die Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001

Abgeschlossen in Genf am 13. März 2001

Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 20022 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. September 2002 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Januar 20023

Die Vertragsparteien,

in Anerkennung der Bedeutung von Jute und Juteerzeugnissen für die Volkswirtschaften einer Reihe von Ländern,

in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit auf internationaler Ebene bei der Suche nach Lösungen für die Probleme im Zusammenhang mit diesem Rohstoff die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die Kooperation zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird,

weiterhin in Anbetracht des Beitrags, den die Internationalen Abkommen über Jute und Juteerzeugnisse von 19824 und 19895 zur Zusammenarbeit zwischen den Ausfuhr- und Einfuhrländern geleistet haben, und der Tatsache, dass es wünschenswert ist, die Effektivität dieser Zusammenarbeit in Zukunft zu steigern,

eingedenk der Notwendigkeit, Projekte und Tätigkeiten zu fördern und einzuleiten, die die auf Jute basierenden Erlöse der Jute produzierenden Entwicklungsländer steigern und damit einen Beitrag zur Linderung der Armut in diesen Ländern leisten, sind wie folgt übereingekommen:

Errichtung

1. Die Internationale Jute-Studiengruppe, im Folgenden als «die Gruppe» bezeichnet, wird hiermit errichtet, um die Bestimmungen dieser Satzung auszuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Sobald die...

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