Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung)

Auszug


Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung)

Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung

(Auenverordnung) Änderung vom 29. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Auenverordnung vom 28. Oktober 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1

1 Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere:

a. die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzenund Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen;

b. die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;

c. die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.

Art. 5 Abs. 1

1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei kommt der Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu.

Art. 8 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Die Kantone sorgen dafür, da...

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