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Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung)
Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung
(Auenverordnung) Änderung vom 29. Oktober 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Auenverordnung vom 28. Oktober 19921 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 1 Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere: a. die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzenund Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen; b. die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts; c. die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Art. 5 Abs. 1 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei kommt der Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu. Art. 8 Beseitigung von Beeinträchtigungen Die Kantone sorgen dafür, da...See the full content of this document
