Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 24, 16. Juni 2009Einzig › Übereinkommen

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Auszug


Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

SR 0.453; AS 1975 1135

A

Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens

Der Wortlaut der in AS 2007 5293 veröffentlichten Anhänge wird durch den nachfolgenden, am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen neuen Wortlaut ersetzt:

Übersetzung1

Anhänge I, II und III

Erläuterung

1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet:

a. mit dem Namen der Art; oder

b. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung «spp.» wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. Die folgenden Abkürzungen werden für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus verwendet:

a. «ssp.» bezeichnet die Unterart;

b. «var(s).» bezeichnet die Varietät(en).

5. Die Abkürzung «p.e.» bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten.

6. In Übereinstimmung mit Artikel I Absatz b) (iii) des Übereinkommens bestimmt das Zeichen (#) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons des Anhangs II wie folgt jene Teile von und Erzeugnisse aus Exemplaren der Art oder des höheren Taxons, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 2655).

2009-0697 2655

ht sein, das von den Areal-

staaten, welche Unterzeichner der «Convenio para la Conservación y Manejo de

AS 2009

[die ganze Population])

Vicugna

Rand die Worte «VICUÑA

- BOLIVIA». Andere Erzeugnisse sind mit dem Logo und dem Wortlaut «VICUÑ A 2013 BOLIVIA 2013 ARTESANI

A» zu versehen.

Alle übrigen Exemplare sollen als Exemplare von Tieren aus Anh ang I angesehen werden

go, das von den Arealst aaten, die Unterze ichner der «Convenio para

la Conservación y Manejo de la Vicuña» sind, akzeptiert wurde, sowie an dessen Rand die Worte «V ICUÑA - PERU » angebracht sein. Andere Erzeugnisse

sind mit dem Logo und dem Wortlaut «V ICUÑA 2013 PERU 2013 ARTESANIA» zu versehen.

Alle übrigen Objekte sollen als Objekte vo

des Stoffs müss en das Logo, das von den

Arealstaaten, die Unterzeichner de r «Convenio para la Conservación y Manejo de la Vicuña» sind , akzeptiert wurde, sowie an dess en Rand die Worte

«VICUÑA - CHILE» angebracht sein . Andere Erzeugnisse sind mit dem Logo und dem Wortlaut «VICUÑA

2013 CHILE 2013 ARTESANIA» zu versehe

n.

Alle übrigen Objekte sollen als Objekte vo

la Vicuña» sind, akzeptiert wurde, sowie an dessen

das Logo angebrac

ihnen soll entsprechend geregelt werden.

els mit Wolle, die vo n lebenden Vicuñas gesc horen wurde, daraus

hergestelltem Stoff und Objekten, einschliesslich handgefer tigter Luxuswaren und Strickwaren.

mit ihnen soll en tsprechend ger egelt werden.

cher Wolle hergestelltem Stoff und Objekten, einschliesslich

handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren.

mit ihnen soll en tsprechend ger egelt werden.

ite des Stoffs müssen

Auf der Rückseite

[die ganze

Population]; Chile

ternationalen Handels mit: Wolle, di e von lebenden Tieren geschore n wurde, und mit daraus herge stellten Kleidern und

Erzeugnissen, einschliesslich Luxu

Anhang III

und der Handel mit

[die Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die semi-captiven Populationen der Provinzen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien

[Population der Primera

Región]; Peru

angesehen werden und der Handel

s-Kunsthandwerk und gestrickte Ar

tikel. Auf der Rückse

des internationalen Hand

Population Perus (in Anhang II): Ausschliesslich zum Zweck des internationa len Handels mit Wolle, die von lebenden Tieren geschoren wurde, und Wolle, welche zum Zeitpunkt der neunten

Konferenz der Mitgliedstaaten (N ovember 1994) am Lager war, um

fassend 3249 kg, sowie aus sol

Auf der Rückseite des Stoffs müssen das Lo

angesehen werden und der Handel

n freilebender Tiere und Pflanzen

7

8

Región», ausschliesslich zum Zweck

Anhang II

n Tieren aus Anhang I

n Tieren aus Anhang I

Internationaler Handel mit gefährdeten Arte

Population Boliviens (in Anhang II):

Ausschliesslich zum Zweck des in

Population Chiles (in Anhang II) Population der «Primera

Anhang I

2664

6

7

8

AS 2009

Anhang III

Lungenfisch

n freilebender Tiere und Pflanzen

spp.

Seepferdchen

ippocampus

Anhang II

Internationaler Handel mit gefährdeten Arte

Röhrenmäuler

Seepferdchen, Seenadeln

H...

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