Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 34, 31. August 2010 › Einzig › Übereinkommen
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Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
SR 0.453; AS 1975 1135 Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens Der Wortlaut der in AS 2009 2655 veröffentlichten Anhänge wird durch den nachfolgenden, am 24. Juni 2010 in Kraft getretenen neuen Wortlaut ersetzt: Übersetzung1 Anhänge I, II und III Erläuterung 1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet: a. mit dem Namen der Art; oder b. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten. 2. Die Abkürzung «spp.» wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet. 3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 4. Die folgenden Abkürzungen werden für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus verwendet: a. «ssp.» bezeichnet die Unterart; b. «var(s).» bezeichnet die Varietät(en). 5. Die Abkürzung «p.e.» bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten. 6. In Übereinstimmung mit Artikel I Absatz b) (iii) des Übereinkommens bestimmt das Zeichen (#) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons des Anhangs II wie folgt jene Teile von und Erzeugnisse aus Exemplaren der Art oder des höheren Taxons, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet: 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 3639). 2010-1314 3639 raus hergestellten Erzeug-nissen, einschliesslich Luxus-Kunsthandwerk und gestrickte Artikel . Auf der Rückseite des Stoffs müssen das Logo angebracht seiAS 2010 n, das von den Arealstaaten, welche Unterzeichner de Ausschliesslich zum Zweck des internationa len Handels mit: Wolle, die von lebenden Tieren geschoren wurde, und mit Stoff und daPopulation Perus (in Anhang II): Ausschliesslich zum Zweck des internationa len Handels mit Wolle, die von lebenden Tieren geschoren wurde, und Wolle, welche zum Zeitpunkt der neunten Konferenz der Mitgliedstaaten (N ov. 1994) am Lager war, umfassgo, das von den Arealst aaten, die Unterze ichner der «Convenio para la Conservación y Manejo de la Vicuña» sind, akzeptiert wurde, sowie an dessen Rand die Worte «V ICUÑA 2013 PERU » angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Logo und dem Wortlaut «V ICUÑA 2013 PERU 2013 ARTESANIA» zu versehen. Alle übrigen Objekte sollen als Objekte vo Worte «VICUÑA 2013 BOLIVIA». Andere Erzeugnisse sind m it dem Logo und dem Wortlaut «VICUÑA ihnen soll entsprechend geregelt werden. kten, einschliesslich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. n.Alle übrigen Objekte sollen als Objekte voA» zu versehen. Alle übrigen Exemplare sollen als Exemplare von Tieren aus Anh ang I angesehen werdenels mit Wolle, die vo n lebenden Vicuñas gesc horen wurde, daraus hergestelltem Stoff und Objekten, einschliesslich handgefer tigter Luxuswaren und Strickwaren. des Stoffs müss en das Logo, das von den Arealstaaten, die Unterzeichner de r «Convenio para la Conservación y Manejo de la Vicuña» sind , akzeptiert wurde, sowie an dess en Rand die Worte «VICUÑA - CHILE» angebracht sein . Andere Erzeugnisse sind mit dem Logo und dem Wortlaut «VICUÑA 2013 CHILE 2013 ARTESANIA» zu versehesowie an dessen Rand diemit ihnen soll en tsprechend ger egelt werden. lle hergestelltem Stoff und Objemit ihnen soll en tsprechend ger egelt werden. Anhang III und der Handel mit Auf der Rückseite[die Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die semi-captiven Populationen der Provinzen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien [Population der Primera Región]; Peru [die ganze Population]; Chile [die ganze Population]) Vicugna ña» sind, akzeptiert wurde, 2013 BOLIVIA 2013 ARTESANIdes internationalen Handangesehen werden und der Handel end 3249 kg, sowie aus solcher WoAuf der Rückseite des Stoffs müssen das Loangesehen werden und der Handel n frei lebender Tiere und Pflanzen 78vación y Manejo de la VicuRegión», ausschliesslich zum Zweck Anhang II n Tieren aus Anhang I n Tieren aus Anhang I r «Convenio para la ConserInternationaler Handel mit gefährdeten ArtePopulation Boliviens (in Anhang II):Population Chiles (in Anhang II) Population der «Primera Anhang I 3648 678AS 2010 Anhang III ng zu Erhaltungszwecken in geeigneten Aquarien i st erlaubt. Flussaal n frei lebender Tiere und Pflanzen Anhang II andel mit lebenden Tieren zur hauptsächlichen VerwenduLeichhards Sägerochen Pristis microdon ) P ristis microdonInternationaler Handel mit gefährdeten ArteStrahlenflosserStöreA CIPENSERIFOR...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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