Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 34, 31. August 2010Einzig › Übereinkommen

Angeknüpft als:

Auszug


Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

SR 0.453; AS 1975 1135

Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens

Der Wortlaut der in AS 2009 2655 veröffentlichten Anhänge wird durch den nachfolgenden, am 24. Juni 2010 in Kraft getretenen neuen Wortlaut ersetzt:

Übersetzung1

Anhänge I, II und III

Erläuterung

1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet:

a. mit dem Namen der Art; oder

b. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung «spp.» wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. Die folgenden Abkürzungen werden für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus verwendet:

a. «ssp.» bezeichnet die Unterart;

b. «var(s).» bezeichnet die Varietät(en).

5. Die Abkürzung «p.e.» bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten.

6. In Übereinstimmung mit Artikel I Absatz b) (iii) des Übereinkommens bestimmt das Zeichen (#) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons des Anhangs II wie folgt jene Teile von und Erzeugnisse aus Exemplaren der Art oder des höheren Taxons, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 3639).

2010-1314 3639

raus hergestellten Erzeug-

nissen, einschliesslich Luxus-Kunsthandwerk und gestrickte Artikel . Auf der Rückseite des Stoffs müssen das Logo angebracht sei

AS 2010

n, das von den Arealstaaten,

welche Unterzeichner de

Ausschliesslich zum Zweck des internationa len Handels mit: Wolle, die von lebenden Tieren geschoren wurde, und mit Stoff und da

Population Perus (in Anhang II): Ausschliesslich zum Zweck des internationa len Handels mit Wolle, die von lebenden Tieren geschoren wurde, und Wolle, welche zum Zeitpunkt der neunten

Konferenz der Mitgliedstaaten (N ov. 1994) am Lager war, umfass

go, das von den Arealst aaten, die Unterze ichner der «Convenio para

la Conservación y Manejo de la Vicuña» sind, akzeptiert wurde, sowie an dessen Rand die Worte «V ICUÑA 2013 PERU » angebracht sein.

Andere Erzeugnisse

sind mit dem Logo und dem Wortlaut «V ICUÑA 2013 PERU 2013 ARTESANIA» zu versehen.

Alle übrigen Objekte sollen als Objekte vo

Worte «VICUÑA 2013

BOLIVIA». Andere Erzeugnisse sind m it dem Logo und dem Wortlaut «VICUÑA

ihnen soll entsprechend geregelt werden.

kten, einschliesslich

handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren.

n.

Alle übrigen Objekte sollen als Objekte vo

A» zu versehen.

Alle übrigen Exemplare sollen als Exemplare von Tieren aus Anh ang I angesehen werden

els mit Wolle, die vo n lebenden Vicuñas gesc horen wurde, daraus

hergestelltem Stoff und Objekten, einschliesslich handgefer tigter Luxuswaren und Strickwaren.

des Stoffs müss en das Logo, das von den

Arealstaaten, die Unterzeichner de r «Convenio para la Conservación y Manejo de la Vicuña» sind , akzeptiert wurde, sowie an dess en Rand die Worte

«VICUÑA - CHILE» angebracht sein . Andere Erzeugnisse sind mit dem Logo und dem Wortlaut «VICUÑA

2013 CHILE 2013 ARTESANIA» zu versehe

sowie an dessen Rand die

mit ihnen soll en tsprechend ger egelt werden.

lle hergestelltem Stoff und Obje

mit ihnen soll en tsprechend ger egelt werden.

Anhang III

und der Handel mit

Auf der Rückseite

[die Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die semi-captiven Populationen der Provinzen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien

[Population der Primera

Región]; Peru

[die ganze

Population]; Chile

[die ganze Population])

Vicugna

ña» sind, akzeptiert wurde,

2013 BOLIVIA 2013 ARTESANI

des internationalen Hand

angesehen werden und der Handel

end 3249 kg, sowie aus solcher Wo

Auf der Rückseite des Stoffs müssen das Lo

angesehen werden und der Handel

n frei lebender Tiere und Pflanzen

7

8

vación y Manejo de la Vicu

Región», ausschliesslich zum Zweck

Anhang II

n Tieren aus Anhang I

n Tieren aus Anhang I

r «Convenio para la Conser

Internationaler Handel mit gefährdeten Arte

Population Boliviens (in Anhang II):

Population Chiles (in Anhang II) Population der «Primera

Anhang I

3648

6

7

8

AS 2010

Anhang III

ng zu Erhaltungszwecken in geeigneten Aquarien i st erlaubt.

Flussaal

n frei lebender Tiere und Pflanzen

Anhang II

andel mit lebenden Tieren zur hauptsächlichen Verwendu

Leichhards Sägerochen

Pristis microdon )

P ristis microdon

Internationaler Handel mit gefährdeten Arte

Strahlenflosser

Störe

A CIPENSERIFOR...

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