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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2002Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)Änderung vom 22. März 2002Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011,beschliesst:IDas Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:Art. 1 Abs. 33 Das ATSG3 ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.Art. 1a Abs. 22 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2 Prozent.3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG4) zahlen den ganzen Beitrag.4 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.1 BBl 2001 22452 SR 837.03 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)4 SR 831.10ArbeitslosenversicherungsgesetzArt. 4 und 4aAufgehobenArt. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:a. eine effiziente Beratung und Vermittlung;b. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;c. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus: b. AufgehobenArt. 9 Abs. 44 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.Art. 9a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die...
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