Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Auszug


Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

(VTS)

Änderung vom 14. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 3b Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung

1 Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.

2 Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3 Werden an bereits im Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, so werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:

a. Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien;

b. Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.

Art. 12 Abs. 3

3 «Geländefahrzeuge» sind Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Buchstabe A Ziffer 4 der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen.

1 SR 741.41

2009-1549 5705

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2009

Art. 116a Recyclingfähigkeit

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.

Art. 121 Sachüberschrift und Abs. 1

Innenraum

1 Aufgehoben

Art. 123a Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte

1 Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle einen gleichwertigen Schutz wie mit Kindersitzen nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe bestätigt.

2 Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.

Art. 130 Abs. 2

2 Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.

Art. 134a Abs. 2

2 Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.

Art. 144 Abs. 1

1 Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2009

Art. 158 Abs. 1

1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von mehr als 0,25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Artikel 72 Absatz 5 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet werden.

Art. 175 Abs. 1bisEinleitungssatz, 3 und 4

1bis Betrifft nur den französischen Text.

3 Das Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.

4 Ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors muss ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1. Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Angaben auf die gleiche Weise, an derse...

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