Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK)

Auszug


Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK)

Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen

(VAPK)

vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031 und Artikel 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Eignung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, sowie die Zulassung des zulassungspflichtigen Personals.

2. Kapitel: Personal von Kernkraftwerken

Art. 2 Inhaber/Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb

1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Artikel 30 Absatz 4 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20043 (KEV) muss über folgende Qualifikation verfügen:

a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule in einem technischen oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach;

b. die erforderlichen Kenntnisse der Reaktorsicherheit, des Strahlenschutzes, der Sicherung, des Aufbaus des Kraftwerks, des Betriebs- und Störfallverhaltens des Kraftwerks, sowie kraftwerksinterner Vorschriften und schweizerischer und internationaler Vorschriften und Empfehlungen;

c. mindestens zwei Jahre Führungserfahrung;

d. ein Jahr Erfahrung im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Inhaber oder Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb tätig sein soll.

SR 732.143.1

Anforderungen an das Personal von Kernanlagen AS 2006

3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Art. 18 Funktionsübergreifende Kompetenzen

Ein Reaktorphysiker oder eine Reaktorphysikerin darf auch Funktionen des Reaktoroperateurs oder der Reaktoroperateurin sowie des Reaktortechnikers oder der Reaktort...

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