Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer)

Auszug


Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer)

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer)

Änderung vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20051,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 49a Einleitungssatz und Bst. g

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

g. die Versichertennummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

Art. 50a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. bbis und bter

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen