Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)

Auszug


Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)

Verordnung über die Adoption

(Adoptionsverordnung, AdoV)

vom 29. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 269c Absatz 3 und 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1

(ZGB) und die Artikel 15 Absatz 3 und 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20012

zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: a. das Verfahren für die Aufnahme von Kindern zur Adoption;

b. die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung und die Aufsicht darüber;

c. die Gebühren des Bundes bei internationalen Adoptionen.

2 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über den Schutz des Kindes bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständige Behörden

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist zuständig für: a. die Erfüllung der ...

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