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Verordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten
Verordnungüber die Schülerzahlen der Abteilungen und dieZuteilung der Lektionen an der Volksschuleund an Kindergärten [1]Vom 12. Januar 2005Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf die §§ 14 Abs. 1 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [2],beschliesst:§ 1PrimarschuleAn Abteilungen der Primarschule gelten folgende Schülerzahlen:1. Höchstschülerzahla) 3- ...See the full content of this document
