Verordnung über die Promotion, den Abschluss und die Fachmaturität Pädagogik an den Fachmittelschulen (V Promotion, Abschluss und Fachmaturität Pädagogik FMS)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Verordnung über die Promotion, den Abschluss und die Fachmaturität Pädagogik an den Fachmittelschulen (V Promotion, Abschluss und Fachmaturität Pädagogik FMS)

Verordnung

über die Promotion, den Abschluss und die Fachmaturität Pädagogik an den Fachmittelschulen

(V Promotion, Abschluss und Fachmaturität Pädagogik FMS) [1]

Vom 20. Juni 2001

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 [2] und die §§ 4 Abs. 2 und 13 des Dekrets über die Organisation der Fachmittelschulen (D Organisation FMS) vom 15. März 1988 [3], [4]beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 [5]

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, die Abschlussprüfung, die Erlangung des Fachmittelschulausweises und die Fachmaturität Pädagogik an den Fachmittelschulen sowie den Übertritt ans Gymnasium.

§ 2

Beurteilung

1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.

2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

3 Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

§ 3 [6]

Probezeit

Eine allfällige Probezeit dauert bis zum Ende des 1. Semesters.

B. Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung

§ 4

Promotionsentscheide

1 Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigk...

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