Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

Auszug


Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten

(VASA)

vom 26. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32e Absätze 1, 2 und 5 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG) und auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland;

b. die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für: 1. die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten,

2. die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

2. Kapitel: Abgabe

Art. 2 Abgabepflicht

1 Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten.

2 Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten. Die Abgabepflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 Prozent der ausgeführten Abfallmenge beträgt.

SR 814.681

1 SR 814.01

2 ...

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