Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 43, 27. Oktober 2009 › Einzig › Übereinkommen
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Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Originaltext
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Abgeschlossen in Strassburg am 9. September 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19971 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juli 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2009 Die Bundesrepublik Deutschland, Das Königreich Belgien, Die Französische Republik, Das Grossherzogtum Luxemburg, Das Königreich der Niederlande, Die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung sowie die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist und dass diese hierzu einen verstärkten Beitrag leisten wollen, in der Überzeugung, dass dazu international abgestimmte, einheitliche Regelungen getroffen werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ferner in der Überzeugung, dass die Sammlung, Abgabe, Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips finanziert werden sollten, in Anbetracht insbesondere der Tatsache, dass die Erhebung einer international einheitlich festgesetzten, auf der an die Binnenschifffahrt verkauften Gasölmenge basierenden Gebühr für die Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle den Grundsatz der zoll- und abgabenrechtlichen Befreiung in den Rheinuferstaaten und Belgien, wie er im Abkommen vom 16. Mai 19522 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird, verankert ist, nicht verletzt, in dem Wunsch, dass weitere Staaten, deren Binnenwasserstrassen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen, diesem Übereinkommen beitreten mögen, sind wie folgt übereingekommen: SR 0.747.224.011 1 AS 2009 5291 2 SR 0.631.253.224.1 2006-2163 5293 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt AS 2009 d) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie der Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen; e) Mitteilungen der Vertragsparteien, dass sie einer Änderung der Anlagen nicht zustimmen und jede andere Mitteilung, die nach einem der Artikel dieses Übereinkommens vorgeschrieben ist; f) jede Kündigung dieses Übereinkommens und den Tag, an dem sie wirksam wird. Art. 22 Sprachen Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 9. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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