Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Auszug


Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI) Änderung vom 22. November 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4 und 5

4 Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Fehlen vertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 IVG2, so gelten die im Anhang festgelegten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die effektiven Kosten vergütet.

5 Betrifft nur den italienischen Text. Art. 3 Abgabeform

1 Die...

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