Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 12. Dezember 2003 In Kraft getreten am 1. März 2007 Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, kraft der Bestimmungen des Benelux-Vertrags vom 11. April 1960 gemeinsam handelnd, und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachfolgend «die Vertragsparteien» genannt, haben im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalten, d.h. von Personen, die die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie die Durchbeförderung zurückzuführender Personen im Geiste der Zusammenarbeit und auf der Basis der Gegenseitigkeit zu erleichtern, folgendes vereinbart: Art. 1 Definitionen und Anwendungsbereich 1. Nach dem Wortlaut dieses Abkommens ist zu verstehen unter dem: (1) Benelux-Hoheitsgebiet: die Gesamtheit der Hoheitsgebiete, in Europa, des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande; (2) Hoheitsgebiet der Schweiz: das Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, wobei die schweizerische Vertragspartei kraft der zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein geltenden bilateralen Verträge ermächtigt ist, die den Vertragsparteien in Anwendung dieses Abkommens übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2. Nach dem Wortlaut dieses Abkommens ist zu verstehen: (1) unter «Staatsangehöriger»: jeder Staatsangehörige eines der BeneluxStaaten, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein; (2) unter «Drittstaaten»: jeder Staat ausser den Benelux-Staaten, der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein; (3) unter «Drittstaatsangehöriger»: jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Benelux-Staaten, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein ist; SR 0.142.111.729 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 1877). Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. AS 2007 Abk. mit den Benelux Staaten (5) dem internationalen Asylabkommen und der Verordn...