Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Belarus über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Belarus über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen AS 1999

(3) Falls eine Vertragspartei eine Investition in der Form einer gemäss ihren Gesetzen gegründeten juristischen Person, an der ein Investor der anderen Vertragspartei beteiligt ist, enteignet oder nationalisiert, so bemisst sich die dem Investor der anderen Vertragspartei nach Absatz (1) dieses Art...

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