Verordnung der Direktion für Gesundheit und Soziales vom 13. Dezember 2004 über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen SpitalaufenthaltInkrafttreten: 01.01.2005

Auszug


Verordnung der Direktion für Gesundheit und Soziales vom 13. Dezember 2004 über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen SpitalaufenthaltInkrafttreten: 01.01.2005

ASF 2004_175 Verordnung

vom 13. Dezember 2004

Inkrafttreten: 01.01.2005

über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt

Die Direktion für Gesundheit und Soziales

gestützt auf den Beschluss des Staatsrats vom 29. Juni 1999 über die Zuständigkeit der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion für die Regelung des Verfahrens für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt;

verordnet:

Art. 1 Grundsätze 1 Der Kanton Freiburg beteiligt sich an den Kosten für die Behandlung seiner Einwohnerinnen und Einwohner in einem Spital ausse...

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