Evaluation der Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund. Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

Auszug


Evaluation der Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund. Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

Evaluation der Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund

Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

vom 27. März 2008

Zusammenfassung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine der wichtigsten Sozialversicherungen der Schweiz. Im Jahre 2006 zahlte sie gegen 4 Milliarden Franken Arbeitslosengeld und gab rund 600 Millionen Franken für arbeitsmarktliche Massnahmen aus. Die Verwaltungskosten beliefen sich auf 590 Millionen Franken.

Angesichts dieser Beträge und in Anbetracht der Tatsache, dass die Führungs- und Aufsichtstätigkeiten noch nie einer Prüfung unterzogen worden sind, hat die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) am 28. Juni 2007 damit beauftragt, auf diesem Feld eine Evaluation vorzunehmen.

Die PVK führte in der Folge rund vierzig Gespräche mit den Hauptakteuren des schweizerischen Arbeitslosenversicherungssystems: Vertreter der Ausgleichsstelle (die dem Staatssekretariat für Wirtschaft angehört und für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zuständig ist), der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (finanzielle Aufsicht und Beratung zuhanden des Bundesrates), der Arbeitslosenkassen (Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung), der kantonalen Amtsstellen (Vermittlungsberatung, Organisation der Bildungsmassnahmen) und Experten. Zudem führte die PVK eine Umfrage bei allen Kantonen und Arbeitslosenkassen durch und beauftragte ein spezialisiertes Forschungsinstitut mit einem juristischen Gutachten.

Die vorliegende Evaluation stützt sich auf zwei Untersuchungsachsen, deren wichtigste Ergebnisse im Folgenden zusammengefasst sind.

Schlüsselfrage 1 (Kap. 3):

Wie sind die Rechtsgrundlagen, die der Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund zugrunde liegen, zu bewerten?

Die rechtlichen Grundlagen, welche die Zuständigkeiten für Führung und Beaufsichtigung regeln, sind klar formuliert. Die Zuständigkeiten sind eindeutig und adäquat zwischen den verschiedenen Durchführungsorganen (Arbeitslosenkassen, regionale Vermittlungszentren) und den für Führung und Aufsicht zuständigen Stellen (Bundesrat, Aufsichtskommission und Ausgleichsstelle) verteilt.

Wenn man davon ausgeht, dass die Hauptaufgabe der Aufsichtskommission die Konsensfindung und Beratung in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zuhanden des Bundesrates ist, dann kann ihre gesetzlich vorgeschriebene Zusammensetzung als zweckmässig betrachtet werden. So gesehen profitiert die Kommission von der Präsenz der Sozialpartner. Das Fehlen von transparenten Kriterien bei der Auswahl der Sozialpartner wirft allerdings gewisse Fragen bezüglich ihrer Repräsentativität auf. Auch die Tatsache, dass Kommissionsmitglieder gleichzeitig in Durchführungsorganen aktiv sind, ist heikel.

Die interinstitutionelle Zusammenarbeit, die vom Gesetz gefördert wird, führt zwar zu Wirksamkeitsgewinnen, kann aber auch ein finanzielles Risiko für die Arbeitslosenversicherung darstellen (z.B. wenn diese Leistungen finanzieren muss, die nicht

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direkt mit Arbeitslosigkeit, sondern vielmehr mit Berufsbildung, Sozialpolitik oder Integrationspolitik zu tun haben).

Schlüsselfrage 2 (Kap. 4):

Wie sind die Umsetzung und die Wirkungen der Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund zu bewerten?

Gemessen an den gesetzlich festgelegten Zielen und den erzielten Ergebnissen funktioniert die Strategie zur Führung und Steuerung der Arbeitslosenkassen und der kantonalen Amtsstellen ziemlich gut. In der Tat konnten die Arbeitslosenkassen einen hohen Wirksamkeitsgewinn verzeichnen. Bei den Kantonen zielt die Strategie zur Führung und Beaufsichtigung auf die Verbesserung und auf die Kommunikation der Resultate ab.

Ausserdem soll die Strategie den Durchführungsorganen genügend Handlungsspielraum zur Anpassung an den lokalen Kontext gewährleisten. Dies führt natürlich zu von Kanton zu Kanton unterschiedlichen Umsetzungsmethoden. Dass die Behand-lung der Arbeitslosen (z.B. im Bereich der Bildungsangebote) aufgrund wirtschaftlicher, kultureller und bildungspolitischer Unterschiede variieren kann, ist verständlich und akzeptabel. Allerdings herrscht auch bei der Anwendung der Sanktionen eine starke Ungleichbehandlung.

Die Aufsichtskommission erledigt ihre Aufsichtsarbeit adäquat. Ihre Aktivitäten wirken sich auf die Ausgleichsstelle und auf Gesetzesänderungen aus. Dank der Ernennung einer Expertenkommission konnte das Problem der zunehmenden Verschuldung des Ausgleichsfonds verhältnismässig früh auf die Tagesordnung gebracht werden. Allerdings stellt sich aufgrund der Zusammensetzung der Aufsichtskommission und der Beteiligung von Mitgliedern, die in Durchführungsorganen tätig sind, die Frage, ob die Kommission tatsächlich in de...

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