Anhänge. Auswertungen der einzelnen Subventionsverhältnisse

Auszug


Anhänge. Auswertungen der einzelnen Subventionsverhältnisse

Anhang 1

Auswertungen der einzelnen Subventionsverhältnisse

Unterteilt nach:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

Organisation der Auslandschweizer (ASO)

201.3600.001

NRM: A2310.0394 Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele: Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und

Auslandschweizern.

Subventionierte

Leistungen: Zahlreiche für den Bund erbrachte Dienstleistungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (namentlich Information, Rechtsberatung) und deren Vertretung gegenüber Behörden und Parlament.

Endempfänger: Organisation der

Auslandschweizer (ASO)

Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare

Geldleistung

Rechtsgrundlagen:

BV (SR 101), Art. 40, Abs. 1 und 2

V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen (SR 195.11)

Diese Subvention besteht seit: 1924

Beträge in CHF:

1980 215'000 2002 900'000 1985 193'500 2003 891'000 1990 220'000 2004 886'500 1995 734'000 2005 910'000 2000 694'200 2006 920'000

Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit

Gewährungsform: Formlos

Verfahren: Der Bundesbeitrag wird im Rahmen der Budgetierung vom EDA auf der Grundlage der Subvention des laufenden Jahres berechnet; hinzu kommt die geschätzte Teuerung. Die ASO verabschiedet ihr Jahres-budget erst im ersten Quartal des neuen Jahres, zusammen mit der Jahresrechnung.

Das EDA kontrolliert in der Jahresrechnung, ob die gewährten Subventionen tatsächlich entsprechend der Zweckbestimmung verwendet wurden.

Finanzielle und materielle Steuerung;

Ermessen:

Die Höhe der Unterstützung durch den Bund liegt im Ermessen der Verwaltung.

Corporate Governance: Die ASO unterbreitet ihren Bericht und ihre Jahresrechnung zur

Prüfung dem EDA. Gemäss Statuten untersteht die ASO der Aufsicht des Bundes.

Die Zahl der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizern nimmt kontinuierlich zu. Ihre Rolle im öffentlichen Leben der Schweiz wird in erster Linie im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) geregelt. Die ASO erfüllt eine wichtige Funktion hinsichtlich der Konsensfindung und Interessenvertretung sowie der Information über das Schweizer Zeitgeschehen, namentlich bei Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz.

Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen finanziellen Leistungen an die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Budgetrubriken verteilten Gelder erhöht.

Gesamtbeurteilung: Die ASO besitzt eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiete der

Aktivitäten zu Gunsten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und verfügt über das notwendige Know-how und angepasste Strukturen. Es wäre nicht sinnvoll, der Bundesverwaltung die Aufgaben zu übertragen, die bisher von der ASO erfüllt wurden. Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Botschaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten.

Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme:

Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundesbeitrags werden in der zu schaffenden formell-gesetzlichen Grundlage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen präzisiert.

Bedeutung und Perspektiven der Subvention:

Schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland

201.3600.002

NRM: A2310.0394 Soziale Wohlfahrt

Übergeordnete Ziele: Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und

Auslandschweizern.

Subventionierte

Leistungen: Unterstützung für schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland zugunsten bedürftiger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (infolge Krankheit, Alters usw.), die nicht unter das BG vom

21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (SR 852.1) fallen.

Endempfänger: Bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare

Geldleistung

Rechtsgrundlagen:

BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2

V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen (SR 195.11)

Diese Subvention

besteht seit:

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