Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Auszug


Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens

Angenommen am 16. Juni 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008

Der gemischte Ausschuss,

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a) und c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäss Beschluss Nr. 4/2005 des Gemischten Ausschusses EG/EFTA «gemeinsames Versandverfahren» vom 15. August 20052 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachstehend das «Übereinkommen» genannt) sollten die Wirtschaftsbeteiligten ab dem 1. Juli 2005 das EDV-gestützte gemeinsame Versandverfahren benutzen, um Versandanmeldungen abzugeben, wobei eine Übergangszeit eingeräumt wurde, während der es bis zum 31. Dezember 2006 gestattet war, papiergestützte Versandanmeldungen bei den zuständigen Behörden einzureichen.

(2) Im Regelverfahren sind Versandanmeldungen anstelle papiergestützter Anmeldungen mit Hilfe von Informatikverfahren abzugeben, und die Versanddaten sind zwischen den zuständigen Behörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Netzwerken auszutauschen.

(3) Es ist erforderlich, die Vorschriften für das gemeinsame Versandverfahren an das Verfahren zur Anwendung des EDV-gestützten Verfahrens anzupassen.

(4) Reisenden, die keinen unmittelbaren Zugang zum System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden haben, sollte gestattet werden, eine papiergestützte Versandanmeldung im Regelverfahren bei den zuständigen Behörden abzugeben. Die Versanddaten sollten mit Hilfe von Informationstechnologie und Netzwerken zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

1 SR 0.631.242.04

Das Übereink. vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbstständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selbstständige Vertragsparteien des Übereinkommens.

2 AS 2005 4855

2008-2523 1325

Originaltext

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2008 AS 2009

die Gemeinschaft eine dieser Vertragsparteien, so muss der Bürge in jedem einzelnen Mitgliedstaat ein Wahldomizil begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.

2. Die Bürgschaftserklärung umfasst die aufgrund von Nachprüfungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags.

3. Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung eines Bürgen ab, wenn er nach ihrer Einschätzung nicht die Gewähr für die vollständige und fristgerechte Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Schuld bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags bietet.

4. Wird eine Sicherheit durch einen Bürgen bei der Stelle der Bürgschaftsleistung geleistet:

a) so wird dem Hauptverpflichteten eine «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» für die Verwendung der Sicherheit und zur Kennzeichnung jeder einzelnen Bürgschaftserklärung zugewiesen; und

b) ein Zugriffscode zusammen mit der «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» zugewiesen und mitgeteilt.

Art. 11 Befreiung von der Sicherheitsleistung

1. Ausser in den erforderlichenfalls festzulegenden Fällen ist keine Sicherheit zu leisten für:

a) Beförderungen auf dem Luftweg;

b) Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen;

c) Beförderungen durch Rohrleitungen;

d) gemeinsame Versandverfahren, die gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer i) durchgeführt werden.

2. Jedes Land kann auf seinem Hoheitsgebiet Warenbeförderungen auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstrassen von der Sicherheitsleistung befreien. Die Länder teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen mit; die Kommission setzt die anderen Länder hiervon in Kenntnis.

Kapitel V: Sonstige Bestimmungen

Art. 12 Rechtlicher Status der Unterlagen und Feststellungen

1. Unabhängig von dem Datenträger haben die von den zuständigen Behörden eines Landes ordnungsgemäss ausgestellten Dokumente und getroffenen oder akzeptierten Massnahmen in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Länder ordnungsgemäss ausgestellten Dokumente und getroffenen oder akzeptierten Massnahmen.

Gemeinsames Versandver...

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