Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 37, 13. September 2011 › Einzig
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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
SR 0.232.141.11; AS 1978 942 I Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 1. Oktober 1997 In Kraft getreten am 1. Januar 1998 Regel 86 Blatt 86.1 Inhalt a) Das in Artikel 55 Absatz 4 erwähnte Blatt enthält: i) für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der Titelseite der gemäss Regel 48 veröffentlichten Broschüre entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf dieser Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die Zusammenfassung; ii)2013v) [Unverändert] b) Die Angaben nach Absatz a werden in zwei Formen bereitgestellt: i) als Blatt in Papierform mit den der Titelseite der gemäss Regel 48 veröffentlichten Broschüre entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben (bibliografische Angaben), sowie den in den Absätzen a Ziffer ii2013v genannten Angaben; ii) als Blatt in elektronischer Form mit den bibliografischen Angaben, der auf der Titelseite wiedergegebenen Zeichnung (falls vorhanden) und der Zusammenfassung. 86.2 Sprachen; Zugang zum Blatt a) Das Blatt in Papierform wird in einer zweisprachigen Ausgabe (in Französisch und Englisch) veröffentlicht. Wenn die Kosten der Veröffentlichung durch Verkäufe oder Subventionen gedeckt sind, werden auch Ausgaben in anderen Sprachen veröffentlicht. 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 4129). Übersetzung1 Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011 auf dem Gebiet des Patentwesens b) [Gestrichen] c) Ist der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Absatz a festgesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so ist die Internationale Recherchenbehörde nicht verpflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung durchzuführen, da aufgrund der Tatsache, dass der Anmelder der Aufforderung nicht nachgekommen ist, eine sinnvolle Recherche nicht möglich ist. d) Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz b entspricht, so fordert sie den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen. Regel 26.4 ist auf jede vom Anmelder unterbreitete Berichtigung entsprechend anzuwenden. Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt die Berichtigung dem Anmeldeamt und dem Internationalen Büro. e) Die Absätze a und c sind auf das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde entsprechend anzuwenden. f) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 34 ist ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, nicht Bestandteil der internationalen Anmeldung. 13ter.2 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Sobald die Bearbeitung der internationalen Anmeldung vor einem Bestimmungsamt begonnen hat, ist Regel 13ter.1 Absatz a entsprechend auf das Verfahren vor diesem Amt anzuwenden. Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung eines anderen Sequenzprotokolls verlangen als eines Sequenzprotokolls, welches dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht. b) [Gestrichen] Regel 14 Die Übermittlungsgebühr 14.1 Übermittlungsgebühr a) [Unverändert] b) Wird eine Übermittlungsgebühr erhoben, wird deren Höhe vom Anmeldeamt festgesetzt. c) Die Übermittlungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag. Regel 15 Die internationale Anmeldegebühr 15.1 Grundgebühr und Bestimmungsgebühr Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Internationalen Büros erhobene Gebühr («internationale Gebühr») zu zahlen; diese umfasst: Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011 auf dem Gebiet des Patentwesens Anhang Gebühren Beträge 1. Internationale Anmeldegebühr: (Regel 15.2) 1400 Schweizer Franken zuzüglich 15 Schweizer Franken für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung 2. Bearbeitungsgebühr: (Regel 57.2) 200 Schweizer Franken Ermässigungen 3. Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um folgenden Betrag, wenn die internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Formen eingereicht wird: a) in Papierform zusammen mit einer Kopie des Antrags in elektronischer Form 100 Schweizer Franken b) Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um folgenden Betrag, wenn die internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Formen eingereicht wird 200 Schweizer Franken c) in Papierform zusammen mit einer Kopie in elektronischer Form des Antrags und der Zusammenfass...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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