Ausführungsreglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee

Auszug


Ausführungsreglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee

ASF 2009_082 Ausführungsreglement

vom 24. April 2009

Inkrafttreten: 01.01.2010

zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee

Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 24. November 1993 zum Bun­ desgesetz über die Fischerei; gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenbur­ gersee; gestützt auf das Reglement vom 24. April 2009 über die Ausübung der Fische­ rei im Neuenburgersee in den Jahren 2010, 2011 und 2012;

erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

1. KAPITEL Fischereipatente Art. 1 Freie Fischerei 1 Ohne Patent ist gestattet: a) das Fischen mit höchstens 3 schwimmenden Angeln, die alle mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen sind, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahr­ zeug aus; b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gam...

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