Ausführungsreglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee vom 19. Mai 2003 zum Konkordat über die Fischerei im MurtenseeInkrafttreten: 01.01.2004

Auszug


Ausführungsreglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee vom 19. Mai 2003 zum Konkordat über die Fischerei im MurtenseeInkrafttreten: 01.01.2004

ASF 2003_159 Ausführungsreglement

vom 19. Mai 2003

Inkrafttreten: 01.01.2004

zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee

Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf Artikel 48 des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee;

beschliesst:

1. KAPITEL Fischereipatente Art. 1 Freie Fischerei 1 Ohne Patent ist gestattet: a) das Fischen mit einer schwimmenden Angel, die mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen ist, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahrzeug aus; b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gambe oder mit der Wurfangel; wenn das Kind von einem Wasserfahrzeug aus fischt, muss es von einem Patentinhaber begleitet werden.

Personen, die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehö...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen