Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Auszug


Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

SR 0.232.112.21; AS 1996 2810

Änderungen der Ausführungsordnung

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 3. Oktober 2007 In Kraft getreten am 1. September 2008

I

Verzeichnis der Regeln Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:

[2026]

viii) «internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen1 massgebend ist» ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde: 2013 eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll2 gebunden ist, oder

2013 eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das

Protokoll gebunden ist, wenn ausschliesslich Staaten im internationalen Gesuch be...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen