Ausführungsreglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee

Auszug


Ausführungsreglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee vom 24. April 2009 zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee

ASF 2009_104 Ausführungsreglement

vom 24. April 2009

Inkrafttreten: 01.01.2010

zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee

Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF); gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF); gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murten see; gestützt auf das Reglement vom 24. April 2009 über die Ausübung der Fische rei im Murtensee in den Jahren 2010, 2011 und 2012;

beschliesst:

1. KAPITEL Fischereipatente Art. 1 Freie Fischerei 1 Ohne Patent ist gestattet: a) das Fischen mit einer schwimmenden Angel, die mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen ist, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahrzeug aus; b) für Kinder unter 14 J...

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