Ausführungsreglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee vom 19. Mai 2003 zum Konkordat über die Fischerei im NeuenburgerseeInkrafttreten: 01.01.2004

Auszug


Ausführungsreglement der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee vom 19. Mai 2003 zum Konkordat über die Fischerei im NeuenburgerseeInkrafttreten: 01.01.2004

ASF 2003_157 Ausführungsreglement

vom 19. Mai 2003

Inkrafttreten: 01.01.2004

zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee

Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf Artikel 47 des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee; gestützt auf das Reglement vom 19. Mai 2003 über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee;

erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

1. KAPITEL Fischereipatente Art. 1

Freie Fischerei

Ohne Patent ist gestattet: a) das Fischen mit höchstens 3 schwimmenden Angeln, die alle mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen sind, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahrzeug aus; b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus, vorausgesetzt, sie sind in Begleitung eines Patentinhabers; ...

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