Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle sowie gemeinsame Erklärung der diplomatischen Konferenz (mit gemeinsamer Erkl.)

Auszug


Ausführungsordnung zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle sowie gemeinsame Erklärung der diplomatischen Konferenz (mit gemeinsamer Erkl.)

Ausführungsordnung

zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle sowie gemeinsame Erklärung der diplomatischen Konferenz

Abgeschlossen in Genf am 2. Juli 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am ... Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ... In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Begriffsbestimmungen

1) [Bezugnahmen auf das Abkommen]

a) Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet "Abkommen" die am 2. Juli 1999 angenommene Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.

b) In dieser Ausführungsordnung verweist der Begriff "Artikel" auf den jeweils bezeichneten Artikel des Abkommens.

2) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung

i) hat ein Begriff, auf den in Artikel 1 verwiesen wird, dieselbe Bedeutung wie in dem Abkommen;

ii) bedeuten "Verwaltungsvorschriften" die Verwaltungsvorschriften nach Regel 31;

iii) bedeutet "Mitteilung" eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist;

iv) bedeutet "amtliches Formblatt" ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und gleichen Formats;

v) bedeutet "Internationale Klassifikation" die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;

vi) bedeutet "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

vii) bedeutet "Bulletin" das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung nach dem Abkommen

Gewerbliche Muster und Modelle

oder dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium.

Regel 2 Mitteilungen an das Internationale Büro

Mitteilungen an das Internationale Büro sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise vorzunehmen.

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro

1) [Vertreter; Vertreteranzahl]

a) Der Anmelder oder Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Inter-nationalen Büro vertreten lassen.

b) Für eine bestimmte internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung kann nur ein Vertreter bestellt werden. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.

c) Ist eine Sozietät oder Kanzlei von Rechts-, Patent- oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein einziger Vertreter.

2) [Bestellung des Vertreters]

a) Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfolgen, sofern die Anmeldung vom Anmelder unterzeichnet ist.

b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmeldungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen kann. Diese Mitteilung ist vom Anmelder oder...

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