Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

Angeknüpft als:

Auszug


Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz.

Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz 1

(Vom 23. Januar 1963)

Der SEAG, Aktiengesellschaft für schweizerisches Erdöl, St. Gallen (nachfolgend Konzessionär genannt), wird gestützt auf das Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 19552 eine Konzession zur Aufsuchung und Ausbeutung von Erdöl im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.

Unter Erdöl im Sinne dieser Konzession wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina.

A. Schürfkonzession

1.

Geltungsbereich Der Konzessionär wird ermächtigt, nördlich einer Linie durch die Koordinatpunkte 688.600 / 203.350, 700.000 / 203.350, 712.250 / 207.000 im Kanton

(Schürfgebiet) gemäss Plan3 im Anhang nach Erdöl zu schürfen.

2.

Dauer der Schürfkonzession Die Schürfkonzession wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt.4 Wenn nach Ablauf der Schürfkonzession eine Bohrung in Ausführung begriffen ist oder Gewähr besteht für ernsthafte Fortsetzung der Forschung nach Erdöl, wird das Schürfrecht angemessen verlängert.

Nach einer Dauer von insgesamt zehn Jahren soll dem gleichen Konzessionär in der Regel keine Schürfkonzession mehr erteilt werden; Ziff. 13, Abs. 1, bleibt vorbehalten.

3. Ausschliesslichkeit Der Kanton verzichtet für die Dauer der vorliegenden Schürfkonzession auf das Recht, im Schürfgebiet weitere Konzessionen zur Aufsuchung von Erdöl zu erteilen oder zu diesem Zwecke auf Rechnung des Staates Schürfungen auszuführen oder ausführen zu lassen.

4.

Vertretung der Kantone in der Schürfgesellschaft Die Konkordatskommission hat das Recht, im Sinne von Art. 762 OR, einen Vertreter mit Sitz und Stimme in den Verwaltungsrat der Schürfgesellschaft ab...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen