Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Auszug


Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Asylverordnung 2

über Finanzierungsfragen

(Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn damit das Bundesamt für Migration gemeint ist, durch «BFM» ersetzt.

In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Departement», wenn damit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gemeint ist, durch «EJPD» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe 1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen

(Art. 88 AsylG)

Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19772.

Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.

2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

1 SR 142.312

2 SR 851.1

2006-3292 5585

Asylverordnung 2 AS 2007

e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist;

f. erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 48,36 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2004).

2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten und einem Anteil für die Krank...

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