Asylgesetz (AsylG)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 48, 5. Dezember 2006 › Einzig › Asylgesetz
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Asylgesetz (AsylG)
Asylgesetz
(AsylG) Änderung vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20021, beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In der Sachüberschrift sowie in Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben f und g von Artikel 83 wird der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt. In Artikel 85 Absatz 1 wird der Ausdruck «Fürsorgekosten» durch «Sozialhilfekosten» ersetzt. Nach dem Titel des 2. Kapitels im 1. Abschnitt einfügen Art. 6a Zuständige Behörde 1 Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. 2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen: a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. 3 Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. Asylgesetz AS 2006 Art. 84 Kinderzulagen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 14a Absätze 2 und 3 ANAG3 vorläufig aufgenommen wird. Gliederungstitel vor Art. 85 2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe Art. 85 Abs. 3 und 4 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht. Art. 86 Sonderabgabe 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 zurückerstatten (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage. 2 Die Sonderabgabe darf nicht mehr als zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Person betragen. Sie wird vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abgezogen und dem Bund überwiesen. 3 Die Sonderabgabepflicht dauert längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich die Höhe der Sonderabgabe fest und erlässt Vorschriften über das Zahlungs- und Mahnverfahren. Er kann insbesondere bei tiefen Erwerbseinkommen von der Sonderabgabepflicht absehen. 5 Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderabgabe anfallenden Aufgaben Dritten übertragen. Art. 87 Vermögenswertabnahme 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. 4 SR 142.20 Asylgesetz AS 2006 2 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung: a. nicht nachweise...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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