Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit

Übersetzung1

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 23. Februar 2006 Provisorisch angewendet ab 23. Februar 2006

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und die Regierung der Republik Aserbaidschan (nachstehend «Aserbaidschan» genannt),

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,

vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung der Tatsache, dass solche technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit dazu beitragen wird, den laufenden Reformprozess in Aserbaidschan zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung zu unterstützen und die Kosten der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anpassung zu mindern sowie Demokratie und Menschenrechte zu fördern,

im Bewusstsein, dass die Regierung der Republik Aserbaidschan sich zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlage der Zusammenarbeit

Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegen...

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