Beschluss Nr. 2/2009 des Rates zur Änderung von Artikel 53 und Anhang I des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen)

Auszug


Beschluss Nr. 2/2009 des Rates zur Änderung von Artikel 53 und Anhang I des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen)

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Beschluss Nr. 2/2009 des Rates zur Änderung von Artikel 53 und Anhang I der EFTA-Konvention über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Angenommen am 16. Juni 2009

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2010

Übersetzung1

Der Rat,

gestützt auf Artikel 15 der EFTA-Konvention2 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,

eingedenk der Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen3 (MRA EG-Schweiz) Rechnung zu tragen,

eingedenk der Notwendigkeit, Absatz 4 von Artikel 53 der Konvention anzupassen, damit der unter Anhang I eingesetzte Ausschuss gewisse technische Änderungen am Anhang vornehmen kann,

eingedenk der Empfehlung, Anhang I an das MRA EG-Schweiz anzupassen, u...

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